Kürzlich wurde der BauernZeitung ein besonderer Kuhhandel zugetragen: So verkaufte Bauer D. H. dem Händler C. S. ein trächtiges Rind für 2900 Franken. Das heisst, Bauer D. H. hat das Rind besamen lassen, aber nicht auf seine Trächtigkeit untersucht. Er ging davon aus, dass das Rind trächtig war, weil es nicht mehr brünstig wurde. Drei Monate später reklamierte der Viehhändler nun beim Bauern D. H., weil das Rind abkalben sollte, aber kein Kalb in sich trug. Laut dem Tierarzt des Viehhändlers war das Rind gar nie trächtig. Nun stellt sich die Frage, wer übernimmt den Schaden und die Kosten für das Rind?
Schriftlich oder mündlich?
«Die Frage ist, ob die Zusicherung ‹trächtig› schriftlich erfolgt ist oder nicht. Ist die Zusicherung der Trächtigkeit nur mündlich erfolgt, so trägt der Käufer den Schaden selbst», sagt Severina Alder, Expertin bei Agriexpert in Brugg AG. Habe der Verkäufer die Trächtigkeit schriftlich zugesichert, so stelle sich die Frage, ob der Mangel rechtzeitig gemeldet wurde. «Grundsätzlich gilt beim Viehhandel die Frist von neun Tagen für die Mängelrüge (Art. 202 OR). Ausgenommen davon ist jedoch die Zusicherung der Trächtigkeit», hält Alder fest.
Frist ist massgebend
Bezüglich der Frist zur Rüge der nicht vorliegenden Trächtigkeit äussert sich Art. 2 der «Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel». Er lautet: «Gestützt auf die schriftlich übernommene Gewährleistung für Trächtigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel dem Verkäufer, nachdem sich sichere Zeichen des Nichtträchtigseins gezeigt haben oder das Tier auf den angegebenen Zeitpunkt nicht geworfen hat, sofort angezeigt und bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.»
Es ist also entscheidend, wann die Nichtträchtigkeit hätte festgestellt werden können, beziehungsweise festgestellt worden ist und ob die Mitteilung an den Verkäufer sofort nach der Entdeckung des Mangels erfolgt ist. «Ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, so hat der Verkäufer den Minderwert des Tieres zu ersetzen. Sind die Fristen hingegen nicht eingehalten, so trägt der Käufer den Schaden. Den Beweis der Rechtzeitigkeit der Rüge hat dabei der Käufer zu erbringen», so Alder. Eine generelle Aussage, ob die Frist im vorliegenden Fall, also drei Monate nach Kauf, verstrichen sei, lasse sich nicht machen.
Das Tier zurückgekauft
Dem Frieden zuliebe kaufte der Bauer D. H. das Rind wieder für 2900 Franken zurück. Zuerst pochte der Viehhändler darauf, dass ihm zusätzlich zum Preis auch eine Entschädigung und Futtergeld für das Tier zustehe. Bekäme hier der Viehhändler C. S. vor Gericht Recht? Aus der erwähnten Verordnung lasse sich ableiten, dass grundsätzlich nur der Minderwert des Tieres zu ersetzen ist, erklärt Severina Alder. Art. 11 Abs. 2 besage, dass der Minderwert und der Schaden, den der Käufer infolge des Mangels erleide, durch einen Sachverständigen festgelegt werde. «Aus dem lässt sich schliessen, dass der Verkäufer nicht zu einer Rücknahme verpflichtet ist. Entsprechend findet sich im Gesetz auch keine ausdrücklichen Regelung betreffend des Futtergeldes oder einer Wertsteigerung», sagt Juristin Alder klar und deutlich.
Garantie auf Trächtigkeit
Wenn ein Bauer ein Tier verkauft und Garantie auf Währschaft trächtig gibt, ist die Rechtslage somit ziemlich eindeutig: «Wurde die Zusicherung schriftlich abgegeben und die Rüge rechtzeitig erhoben, so muss der Verkäufer für den Minderwert des Tieres einstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Käufer den Minderwert», sagt die Agriexpertin.
Bei Fragen zur Viehwährschaft gibt Agriexpert in Brugg Auskunft (Tel. 056 462 51 11).