Im Kanton Bern sorgte im Frühjahr 2021 die Rüge gegen einen Bauern im Rahmen einer Tierschutzkontrolle wegen einer ungedeckten Schubstangenentmistungsanlage in einem Laufstall für Schlagzeilen. Wie damals Recherchen der BauernZeitung aufzeigten, sei es aber schweizweite und seit Jahren übliche Praxis, dass solche ungedeckten Anlagen nicht zugelassen sind. Das stütze sich auf die Tierschutzverordnung.
Wohl wenige Fälle
In unserer Region gibt es laut Umfrage bei den Veterinärdiensten aber sehr wenige Fälle, wo bei Umbauten von Anbindeställen zu Laufställen die Schubstangenentmistung weiter in Betrieb bleibt und diese Kanäle nicht abgedeckt sind. Solche müssten bei Kontrollen gemeldet werden und je nach Kanton wird eine Frist von drei bis sechs Monaten für die Behebung gewährt. Schubstangenentmistungen in Anbindeställen seien nicht zu vergleichen mit langsam laufenden Schiebern in Laufställen. Wenn diese nicht abgedeckt seien, bestehe ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Tiere.
Beschwerde im Aargau
Im Kanton Aargau hat im Mai ein Landwirt Beschwerde gegen eine Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes erhoben. Bei diesem war im Februar bei einer unangemeldeten Primärproduktionskontrolle eine Verletzungsgefahr für Aufzuchtrinder und Galtkühe in Laufstallhaltung festgestellt worden. Dies wegen einer nicht abgedeckten Schubstangenentmistungsanlage. Für die Behebung des Mangels erhielt der Landwirt eine Frist bis Anfang September 2021.
Argument Verletzungsrisiko
Damit war dieser nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung, welche er anfocht. Die Verfügung stütze sich nur auf tierschutzrechtliche Normen allgemeiner Art, es fehle eine explizite gesetzliche Grundlage, welche Schubstangenentmistungen in dieser Form in Laufställen verbiete. In der Vergangenheit sei dies nie bemängelt worden, die geforderte Abdeckung sei somit eine Praxisänderung und verletze die Rechtsgleichheit. Er betreibe den Schieber seit elf Jahren und lasse diesen ausnahmslos in Abwesenheit der Tiere laufen. Eine Verletzungsgefahr könnte sich somit nur bei Stillstand ergeben. Auch das Material des Schiebers wie die Breite des Kanals böten keine erhöhten Verletzungsrisiken. Zudem hätten die Tiere sehr viel Platz, um einander bei Unruhe auszuweichen, argumentierte der Beschwerdeführer.
«Wir hätten den Entscheid nicht akzeptiert.»
Ralf Bucher, Geschäftsführer BVA, bedauert den Nichtweiterzug.
Milde Massnahme
Dieser Argumentation widersprach der Veterinärdienst. Gemäss Tierschutzverordnung müssten Verletzungsrisiken gering gehalten werden. Eine solch ungedeckte Anlage könne aber eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen, vor allem wegen der Beförderungsschaufeln im Kanal. Die Abdeckung sei die mildeste Massnahme, während ein Verbot von Schubstangenentmistungen unverhältnismässig wäre.
Das ist Praxisänderung
Die Beschwerde des Tierhalters wurde vom Departement Gesundheit und Soziales abgelehnt. Dem Wortlaut der Tierschutzverordnung sei zu entnehmen, dass der Möglichkeit einer Schädigung von Tieren entgegengewirkt werden müsse. Im vorliegenden Fall mit offenem Kanal bestehe durchaus eine nicht vernachlässigbare Restgefahr, welche erst durch die Abdeckung des Kanals minimiert werden könne, folgte der Rechtsdienst der Argumentation des Veterinärdienstes. Zudem sei eine solche Abdeckung mit geringem Aufwand verbunden, heisst es in der Begründung weiter. Die Praxisänderung sei gerechtfertigt, es würden aufgrund der Verfügung alle gegenwärtig und zukünftig betroffenen Betriebe gleich behandelt.
Rechtskraft gilt
Dem Landwirt wurden Verfahrenskosten von 950 Franken aufgebrummt.
Auf den Weiterzug der abgelehnten Beschwerde ans Aargauer Verwaltungsgericht verzichtete dieser. Das bedauert der Bauernverband Aargau, welcher den Entscheid des Departements so nicht akzeptiert hätte, wie Geschäftsführer Ralf Bucher gegenüber der BauernZeitung erklärt. Er geht davon aus, dass auch im Aargau mehrere Betriebe betroffen sind. Diesen bleibe nun aufgrund der Rechtskraft nur die Möglichkeit, die Schubstangenentmistung im Laufstall herauszureissen oder den Kanal abzudecken.