Bio Suisse schreibt den Landwirtschaftsbetrieben einen minimalen Anteil Grünland in der Fruchtfolge vor. So kann auch auf viehlosen Betrieben ein Minimum an Stickstoffeigenversorgung garantiert, der Humusgehalt erhalten sowie die Fruchtfolge aufgelockert werden. Dazu werden Gründüngungen, Untersaaten und Zwischenfrüchte angebaut. Ein neues Merkblatt des FiBL soll den Betriebsleitenden dabei helfen, die Anforderungen zu erfüllen.
Enthält eine Fruchtfolge mindestens 20 % Grünlandanteil, sind neben einer angemessenen Stickstoffeigenversorgung auch viele Fruchtfolge- und Bodenschutz-Anliegen automatisch berücksichtigt. Für diese Betriebe gilt, dass jede Fläche während 10 Jahren mindestens einmal 12 Monate begrünt werden muss.
Grünlandanteil von 10 bis 20 Prozent bei viehlosen Betrieben
Für viehschwache Betriebe mit 10 bis 20 Prozent Grünlandanteil gelten dieselben Bestimmungen zu Anbaupausen und Bodenbedeckung wie für Betriebe mit einem Grünlandanteil von 20 %. Jedoch gelten für sie andere Bestimmungen zum Grünlandanteil in der Fruchtfolge, da sich Probleme bei der Verwertung der Grünlanderträge ergeben. [IMG 2]
Bei diesen Betrieben kann maximal die Hälfte der minimalen Grünlandfläche, also 10 % der Fruchtfolgefläche, anstelle von ganzjährig begrüntem Grünland mit der Anwendung nachfolgender Varianten ersetzt werden:
- Begrünte Kultur, z. B. Maisfrässaat
- Körnerleguminosen und anschliessende Gründüngung
- Zwischenkulturen, Gründüngungen und Untersaaten können angerechnet werden
- Mehrere Gründüngungskulturen hintereinander anbauen
Die restlichen 10% der Grünlandfläche müssen jedoch zwingend ganzjährig begrünt werden. Während 10 Jahren muss jede Fläche zudem mindestens einmal 12 Monate begrünt sein.
Anbaupausen und Bodenbedeckung beachten
Die Anbaupausen müssen erfüllt werden, keine Kulturart darf auf sich selber folgen, es sei denn, der Grünlandanteil der Fruchtfolgefläche beträgt mindestens 30%. Dann darf in 5 Jahren einmal eine Hauptkultur auf sich selber folgen.
Mindestens 50 % der offenen Ackerfläche auf Biobetrieben müssen ausserhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 15. November und dem 15. Februar mit einer Pflanzendecke belegt sein.
Dafür werden die folgenden Möglichkeiten angerechnet:
- überwinternde Kulturen
- im laufenden Jahr angelegte Kunstwiesen
- Zwischenkulturen
- Gründüngung
- Abgeerntete Kulturen mit bestehendem, intaktem Wurzelwerk, wenn der Boden bei und nach der Ernte bis zum 15. Februar nicht bewegt wird.
Die ganzjährig begrünte Fruchtfolgefläche kann aber nicht angerechnet werden, weil Kunstwiese nicht zur offenen Ackerfläche gerechnet wird.
Den Link zum Merkblatt finden Sie hier.