Das Unternehmen beantragte Anfang 2020 bei den Behörden eine Verlängerung der Betriebsbewilligung um fünf Jahre. Zudem wünschte es eine Erweiterung der Liste der für die Vergärung zugelassenen Materialien und eine Verkleinerung der Lagervolumen für die entstehende Gärflüssigkeit.
Die kantonalen Instanzen wiesen das Begehren ab, und das Bundesgericht hat sich nun dem Urteil des Thurgauer Verwaltungsgerichts angeschlossen. Es hält die kürzere Bewilligungsdauer für einen geeigneten Anreiz, um für einen störungsfreien Betrieb zu sorgen.
Keine Meldung erstattet
In den Jahren 2017, 2020 und 2022 war es gemäss Bundesgerichts-Urteil insgesamt fünf Mal zu Zwischenfällen gekommen, die zu einer Gewässerverschmutzung führten. Die Gesellschaft meldete die Ereignisse jeweils nicht den Behörden.
Abgewiesen hat das Bundesgericht auch die Rügen des Unternehmens bezüglich der Zulassung um mehr Stoffe und der Lagerkapazitäten für die Gärflüssigkeit. Es habe die Beschwerde hinsichtlich der Stoffe vor dem Verwaltungsgericht nicht ausreichend begründet, so dass das Gericht nicht darauf habe eintreten müssen.
Gärflüssigkeit als Dünger
Hinsichtlich der Gärflüssigkeit hält das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz, aber auch des Amtes und des angefragten Bundesamtes für Umwelt für stichhaltig. Die Gärflüssigkeit kann als Dünger auf den Feldern ausgetragen werden. In den Wintermonaten ist dies bei eisigem Boden jedoch verboten. Die Gesellschaft verlangte deshalb die grossen Lagerkapazitäten auf die Monate von November bis März zu beschränken.
Dem hat das Amt laut Bundesgericht zurecht entgegen gehalten, dass auch in den restlichen Monaten das Ausbringen von flüssigem Dünger je nach Witterung verboten sein könne. Dies sei beispielsweise bei wassergesättigten oder ausgetrockneten Böden der Fall.
(Urteil 1C_383/2022 vom 27.7.2023)