Die zukünftige Erblasserin kann in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung ihres Willens beauftragen (Art. 517 ZGB). Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Person handlungsfähig ist. Für natürliche Personen bedeutet dies, dass sie volljährig und urteilsfähig sein müssen.
[IMG 2] Eine juristische Person ist handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Auch in einem Erbvertrag kann ein Willensvollstrecker ernannt werden. Dabei handelt es sich aber dennoch um eine testamentarische Bestimmung, welche von den Vertragsparteien jederzeit einseitig geändert werden kann. Der Erbvertrag ist somit bezüglich des Willensvollstreckers nicht bindend. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist nicht zwingend.
Mehrere Willensvollstrecker müssen einstimmig handeln
Ernennt der Erblasser mehrere Willensvollstreckerinnen gleichzeitig, gilt grundsätzlich, dass sie gemeinsam, d. h. einstimmig handeln müssen (Art. 518 Abs. 3 ZGB). Der Erblasser kann den einzelnen Willensvollstreckern auch nur Teilaufgaben bzw. die Verwaltung von Teilen des Nachlasses zuweisen. Er kann dazu jeder Willensvollstreckerin die Ermächtigung zum eigenständigen Handeln erteilen oder Mehrheitsbeschlüsse vorsehen.
Weiter hat die Erblasserin die Möglichkeit, einen oder mehrere Ersatzwillensvollstrecker zu ernennen. Sollte der ersteingesetzte Willensvollstrecker den Auftrag ablehnen oder zur Ausübung des Amtes nicht in der Lage sein, kommen dessen Aufgaben der entsprechenden Ersatzperson zu. Die Ernennung eines Ersatzwillensvollstreckers ist sinnvoll, weil weder der Beauftrage noch die Behörden einen solchen ernennen können. Trifft der zukünftige Erblasser keine Anordnung diesbezüglich und kann oder will der Beauftragte die Aufgabe nicht annehmen, gibt es keinen Willensvollstrecker.
Vergütung für seine Tätigkeit
Bei der Einsetzung der Willensvollstreckerin hat der Erblasser zu beachten, dass diese einen zwingenden Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit hat (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Dieser Anspruch kann auch nicht mittels testamentarischer Anordnung ausgeschlossen werden. Bei der Vergütung handelt es sich um Erbgangsschulden und sie sind aus dem Nachlass zu bezahlen.
Der Willen muss vertreten werden
Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind in Art. 518 Abs. 2 ZGB umschrieben. Gemäss dieser Bestimmung hat er den Willen der Erblasserin zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden der Erblasserin zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den von der Erblasserin getroffenen Anordnungen oder nach Vorschriften des Gesetzes auszuführen. Damit er seine Aufgabe erfüllen kann, sind die Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte den Erben vollständig entzogen. Dies bedeutet, dass diese nicht eigenmächtig handeln können. Sollten sie trotzdem Handlungen vornehmen, so sind diese grundsätzlich ungültig, können aber vom Willensvollstrecker nachträglich genehmigt werden.
Die Willensvollstreckerin ist nicht befugt, frei Nachlassgegenstände zu veräussern, es sei denn, der Erblasser hat dies angeordnet. Wurde diesbezüglich keine entsprechende Regelung erlassen, hat die Willensvollstreckerin für eine Verteilung in natura zu sorgen. Können mit dem liquiden Vermögen die Schulden oder laufenden Rechnungen nicht bezahlt werden, steht es der Willensvollstreckerin allerdings zu, Gegenstände des Nachlasses zu veräussern.
Unter behördlicher Aufsicht
Bei der Erfüllung seiner Aufgabe ist der Willensvollstrecker nicht an Anweisungen der Erben gebunden und diese können ihn auch nicht ohne weiteres absetzen. Allerdings untersteht er der behördlichen Aufsicht (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Zudem gilt es zu beachten, dass der Willensvollstrecker die Erbteilung lediglich vorzubereiten und im Anschluss die Teilung durchzuführen hat. Die Erbteilung selbst bleibt Sache der Erben. Dies bedeutet, dass der Willensvollstrecker einen Teilungsvorschlag machen muss, diesen aber nicht zwangsweise durchsetzen kann.
Sinnvoll in der Landwirtschaft
Ob der zukünftige Erblasser eine Willensvollstreckerin einsetzen will oder nicht, steht ihm frei. Besonders empfehlenswert ist deren Einsetzung, wenn der Erblasser davon ausgeht, dass sich die Erben bei der Erbteilung nicht einigen werden oder Zweifel darüber besteht, dass gewisse Anordnungen erfüllt werden. Ebenso sinnvoll ist eine solche Einsetzung bei einer Erbteilung mit landwirtschaftlichem Bezug. In diesem Fall müssen viele Fragen geklärt werden, z. B. ob Zuweisungsansprüche bestehen oder zu welchem Wert der Landwirtschaftsbetrieb zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall ist es ratsam, eine Willensvollstreckerin mit entsprechendem Fachwissen und Erfahrung einzusetzen.