Die Milchgold Käse AG soll mit Falschmeldungen Verkäsungszulage erschlichen haben. Dabei wurde im Zuge der Recherchen mehrfach auf die Kontrollen hingewiesen. Diese hätten viel früher Mängel feststellen sollen, wurde gesagt.
Mehrere Informationsströme
Damit der Bund die Verkäsungszulage ausschütten kann, braucht er Daten und muss wissen, wie viel Milch von wem eingekauft wird und zu welchen Produkten diese Milch verarbeitet wird. Jede Käserei und jeder Milchverarbeiter muss dazu der Treuhandstelle Milch die entsprechenden Mengen monatlich melden. Grundlage für diesen Informationsstrom ist die Milchpreisstützungsverordnung des Bundes. Diese gibt in Abschnitt drei vor, dass Milchverwerter die Milchmengen, «die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.» Zudem müssen die aufgezeichneten Daten der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden.
Die Milchproduzenten können die so entstandenen Daten in der Datenbank Milch (DB Milch) einsehen. Und sie erhalten zudem eine separate Milchgeldabrechnung. Letztere muss den gesetzlichen und den Vorgaben der Branchenorganisation Milch entsprechen, sowohl Segmentierung als auch Abzüge ausweisen. Ob die Zahlen auf der Milchgeldabrechnung und in der DB Milch übereinstimmen, wird vom Bund nicht systematisch kontrolliert, das ist Sache der Landwirte.
Aushebeln ist möglich
Deshalb betont auch das Bundesamt für Landwirtschaft auf Anfrage, dass es grundsätzlich immer möglich sei, «mit betrügerischen Aktivitäten und Verschleierung ein Kontrollsystem über eine gewisse Zeit auszuhebeln. Anlässlich von Kontrollen können die Inspektoren nur Sachverhalte überprüfen und verifizieren, zu welchen sie Zugang haben.» Dazu gehört der Betrieb und die Betriebseinrichtungen, Lager, Buchhaltung und Geschäftsdokumente.
Und auch diese Vorgaben sind in der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) geregelt: So müssen die Milchverwerter tägliche Verwertungskontrollen führen und den Inspektoren des Bundesamtes für Landwirtschaft auf Verlangen vorzuweisen. Auf der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen zugekauft, unverarbeitet verkauft und im Betrieb verarbeitet wurden. Ausserdem muss gemäss MSV die Menge der verarbeiteten Rohstoffe sowie die Art und die Menge der hergestellten Produkte ersichtlich sein. Auch diese Aufzeichnungen sind bis am zehnten des Folgemonats der Administrationsstelle zu melden.
hja