Es kommt immer wieder vor, dass in Obstanlagen Schäden durch Hasen oder Rehe verursacht werden. Die Rehe verbeissen die jungen Triebe und fegen an den Stämmchen, die Hasen fressen gerne die Rinde junger Bäume. Vereinzelt können auch Rothirsche oder Wildschweine die Obstbäume beschädigen. Entlang von Gewässern wurde zum Leid der Obstbauern auch schon beobachtet, wie Biber Bäume fällen. Aus diesem Grund hat sich die Einzäunung von Erwerbsobstanlagen durchgesetzt.
Maschenweite und Höhe
Ein Maschendrahtzaun von 1,6 Metern ist das Minimum. Wenn zusätzlich noch zwei Sprungdrähte oberhalb montiert werden, ist eine ideale Höhe von 1,8 Metern erreicht. Damit der Zaun umfassend gegen alle möglichen Tiere Schutz bietet, muss ein sogenannt «hasensicheres» Drahtgeflecht verwendet werden. Das heisst, im unteren Bereich des Zaunes dürfen die Maschen nicht grösser als 5 cm auseinander liegen.
Grenzabstände einhalten
Beim Erstellen von Zäunen und Obstanlagen müssen Grenzabstände zu Nachbargrundstücken und Strassen eingehalten werden. Es gelten für Zäune und für die Obstanlage jeweils teils unterschiedliche Grenzabstände. Auskunft geben die kantonalen Strassenverordnungen und -gesetze. Bei Obstanlagen müssen beispielsweise im Kanton Bern zwischen einer Kantonsstrasse und der Anlage fünf Meter ab Fahrbahnrand eingehalten werden. Für den Zaun bis zu einer Höhe von 1,2 Meter gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand. Höhere Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Strassenstellen gelten weitere Einschränkungen. Auch zu Nachbargrundstücken sind Grenzabstände einzuhalten.
Jäger helfen beim Erstellen
Kantonal geregelt sind auch die Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und ob Beiträge für die Massnahmen bezahlt werden. In einigen Kantonen müssen die angehenden Jäger sogenannte Hegestunden entrichten. Diese beinhalten unter anderem die Kategorie Wildschadenverhütung. Das Erstellen eines Wildzaunes um Obstanlagen gehört in diese Kategorie. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen kantonalen Stelle, beim Jägerverband oder beim Wildhüter, welche Unterstützung in Ihrem Kanton möglich ist.