Der Durchmesser darf maximal zwölf Zentimeter betragen, allerdings gibt es einen Zentimeter Toleranz. Zudem dürfen die beglockten Tiere nur in einem bestimmten Teil der Weide grasen - das sieht bereits ein Vergleich von 2015 vor.
Bei der Hörprobe war es still
In dem Streit waren die Richter am Dienstag eigens zu einer Hörprobe angereist. Allerdings zeigten sich die fünf Kühe eher müde - von dem umstrittenen Gebimmel war wenig zu hören, da die Tiere vorwiegend im Gras lagen. Die Tiere waren trächtig. Der Augenschein sei deshalb «aus unserer Sicht mehr oder weniger nutzlos verlaufen», stellte der Vorsitzende Richter Nikolaus Stackmann fest. Zu verantworten habe dies die beklagte Bäuerin, die trächtige Mutterkühe anstelle von Jungvieh auf die Weide gestellt habe.
Lautstärke der Kuhglocken unter Richtwert
Zugleich stellte der Richter der klagenden Frau wenig Chancen auf Erfolg der Klage in Aussicht. Selbst bei einem Abstand von drei, vier Metern zu einer Kuh habe der Lärmpegel - gemessen mit einer Handyapp eines Richters - «nur ein bisschen über 60 Dezibel» gelegen, und damit knapp unter dem Richtwert von 65 Dezibeln. Es müsse beiden Seiten klar sein: «Es gibt Gründe, sich zu vergleichen.»
Das klagende Ehepaar liess nicht locker
Trotz des früheren Vergleichs von 2015 hatten Ehemann und Ehefrau in getrennten Verfahren geklagt, da der Kompromiss nach Auffassung des Paares kaum Entlastung brachte. Bisher waren beide in der ersten Instanz vor dem Landgericht München II gescheitert, der Ehemann verlor bereits auch in zweiter Instanz vor dem OLG. Nun verhandelte das OLG die Klage der Frau in zweiter Instanz.