Als Fruchtfolgefläche (FFF) wird qualitativ bestes Ackerland bezeichnet, das für die Ernährungssicherung eine zentrale Rolle spielt. Es ist der politische und gesellschaftliche Wille, dass solches Kulturland nicht irreversibel von der Lebensmittelproduktion entzogen wird. Im «Sachplan FFF 2020» schreibt der Bund jedem Kanton den zu erhaltenden Mindestumfang an FFF vor.

Kantone sind in der Pflicht

Der Kanton Luzern ist verpflichtet, ein Kontingent von mindestens 27'500 Hektaren FFF zu erhalten. Für die Sicherstellung und den raumplanerischen Schutz dieser Flächen müssen aber Informationen über die Qualität der Böden vorhanden sein. Deshalb werden die für die Ernährungssicherung geeigneten Flächen im Kanton Luzern aktuell etappenweise geprüft und kartiert. Es werden Bodenkarten erstellt, in denen die ausgeschiedenen FFF ersichtlich werden.

Bei Einzonungen von Bauland, welches FFF beinhaltet, muss eine flächengleiche Ersatzmassnahme geleistet werden. Das heisst, die beanspruchte Fläche muss zu 100 % kompensiert werden, in Form einer Neuschaffung von Fruchtfolgeflächen. Die Neuschaffung kann durch den Rückbau von bestehenden Bauten entstehen oder durch die Aufwertung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche nicht FFF-Qualität aufweisen. Solche Aufwertungen dürfen jedoch nur auf Flächen gemacht werden, die durch Menschenhand eine schlechtere, nicht FFF-konforme Qualität aufweisen. Dies ist beispielsweise eine schlechte Rekultivierung nach dem Kiesabbau oder Moosböden, die abgesackt sind aufgrund der Drainierung.

Seit April gilt tiefere Bagatellgrenze

Von dieser Regelung ist die Landwirtschaft nicht ausgenommen. Dies hat direkte Auswirkungen auf das Bauen in der Landwirtschaftszone, sowohl in der Planung, Finanzierung wie auch bei der Realisierung. Wenn ein Betrieb auf einer FFF eine neue Scheune oder Remise Bauen will, müssen die FFF-Richtlinien ebenfalls eingehalten werden. Auf das Jahr 2024 wurden die FFF-Richtlinien des Kanton Luzerns angepasst. Demzufolge gelten neue Bagatellgrenzen, welche am 1. April in Kraft traten. Die Bagatellgrenze für FFF-Verbrauch liegt nun nicht mehr bei 1500 m2, sondern bei 500 m2. Wird diese Grenze überschritten, muss die verbaute FFF kompensiert werden.

Zum Thema Umgang mit Fruchtfolgeflächen findet am 24. April 2024 von 19.30 bis 21 Uhr eine Veranstaltung am BBZN in Hohenrain statt.