Die Schlachtung trächtiger Rinder und Kühe ist in der Schweiz weder verboten noch gesetzlich geregelt, schreibt Proviande in einer Mitteilung. Trotzdem müsse es aber aus ethischen und Tierschutzgründen vermieden werden, weshalb bereits 2017 eine erste Branchenlösung dazu eingeführt worden war.
Verantwortung bei den Produzenten
Die Branchenlösung sollte das Problem auf privatrechtlicher Basis angehen. 2017 wurde dazu die Selbstdeklaration einer Trächtigkeit durch den Produzenten eingeführt, die laut Proviande folgende Zwecke erfüllen sollte:
- Produzenten in die Verantwortung miteinbeziehen
- Informationen zur Trächtigkeit sind bei einer allfälligen Weitermast verfügbar
- Trächtige Tiere sind in jeder Stufe vom Geburts- bis zum Schlachtbetrieb erkannt
Bestehen Unsicherheiten bezüglich Trächtigkeit, musste der Halter bisher ab einem Alter von 18 Monaten und bei Kühen ab fünf Monaten nach dem letzten Abkalben mit einer entsprechenden Untersuchung für Gewissheit sorgen.
Bisherige Branchenlösung reichte nicht aus
Eine Analyse Mitte 2019 habe gezeigt, dass der gewünschte Erfolg ausgeblieben war, und die bisherigen Regelungen also nicht ausreichend gewesen waren. Daher habe man die Branchenlösung erneut überarbeitet.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt:
- Die Deklaration muss bei Rindern ab einem Alter von 18 Monaten und bei Kühen, die vor mehr als fünf Monaten letztmals gekalbt haben, auf dem Begleitdokument für Klauentiere zwingend angezeigt werden.
- Bei unbegründeten Schlachtungen von trächtigen Kühen und Rindern werden dem Lieferanten pro Tier Fr. 100.- in Abzug gebracht.
- Für Krank- oder Notschlachtungen reicht die Deklaration unter Punkt 5 auf dem Begleitdokument.
Frist für die Deklaration ungenügend
Zwar habe die Gebühr im ersten Quartal 2020 Wirkung gezeigt und die Sensibilität zum Thema Trächtigkeit bei Schlachttieren bei Tierhaltenden verbessert. 60 Prozent der zur Schlachtung geführten trächtigen Rinder seien aber jünger als 18 Monate.
Daher gilt ab dem 1. Juli 2020:
- Deklaration bei Rindern ab dem Alter von 15 Monaten und bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum.
- Die Angabe zur eindeutigen Trächtigkeit muss mit JA/NEIN auf dem «Begleitdokument für Klauentiere» zwingend aufgeführt werden.
- Krankschlachtungen müssen gemäss Richtlinien begründet werden.
Praktikable Lösung wird erarbeitet
Weitere Verbesserungen werden angestrebt, schreibt Proviande. Mittelfristig soll eine Möglichkeit gefunden werden, wie Tierhalter selbst (ohne Tierarzt) die Trächtigkeit feststellen können. Das gelte überdies nicht nur für die Rindergattung, sondern genauso für Schafe und Schweine.