Hochstammobstbaumgärten QII und auch QI mit mehr als 25 Bäumen/ha, Parzellen mit weniger als 80 Prozent begüllbarer Fläche (gemäss den bestehenden Vorgaben) und Teilflächen von weniger als 50 Aren mit einer Minimalbreite von 12 Metern sollten vom Schleppschlauch-Obligatorium ausgenommen werden. Diese Meinung vertraten die Befürworter der Motion «Praxistaugliche Umsetzung des Schleppschlauch-Obligatoriums». Im Nationalrat sprach sich aber eine Mehrheit von 100 zu 88 Stimmen dagegen aus.
Das Obligatorium würde übergangen
Für Samuel Bendahan (SP/VD) wäre eine Erweiterung der Liste mit Ausnahmen einem Aushebeln des Schleppschlauch-Obligatoriums gleichgekommen. Das habe auch der Bundesrat gesagt. Die Motion gehe zu weit, wenn auch die Gegnerschaft offen sei für Vereinfachungen, versicherte Bendahan.
Der Bundesrat verwies darauf, dass die Kantone Ausnahmen gewähren können. Im Übrigen trage das Schleppschlauch-Obligatorium dazu bei, die Reduktionsziele des Absenkpfads Nährstoffe zu erreichen.
Kantone behalten Gebührenhoheit
Abgelehnt wurde im Nationalrat auch eine Motion zu den Gesuchskosten im Zusammenhang mit dem Schleppschlauch-Obligatorium. Diese sollten nicht auf Bauern abgewälzt werden, wenn sie Gesuche um Ausnahmen stellen. Der Bundesrat sah aber keinen Grund, in die Gebührenhoheit der Kantone einzugreifen. In der Regel würden die Gesuche dort, wo das Schleppschlauch-Obligatorium bereits umgesetzt wird, ohne Kosten für die Bewirtschaftenden bearbeitet.
Die definitive schweizweite Einführung des Schleppschlauch-Obligatoriums erfolgt auf den 1. Januar 2024.