Seit dem 28. November 2022 müssen alle Schweizer Geflügelhaltende den Auslauf ihrer Tiere auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich beschränken. Auslaufflächen und Wasserbecken sind mit Zäunen oder engmaschige Netze zu versehen. Die Voraussetzung «Weidezugang» für die Kennzeichnung von Eiern und anderen Geflügelprodukten aus Freilandhaltung kann somit nicht mehr erfüllt werden, konstatiert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Es ist keine Täuschung
Nach geltendem Recht darf in dieser Situation trotzdem mit der Auszeichnung «Freilandeier» vermarktet werden. Als Voraussetzung nennt das BLV in einem Informationsschreiben den ununterbrochenen Zugang der Tiere zum Aussenklimabereich. Weiter dürften die Nichteinhaltung der Anforderungen nicht länger als 16 Wochen andauern. Vor diesem Hintergrund geht das BLV davon aus, dass Konsument(innen) nicht getäuscht sind, wenn Eier und Geflügelfleisch unter den herrschenden Bedingungen als «Freiland» verkauft werden.
Keine vorübergehende Kennzeichnung
Auch will man laut Informationsschreiben bis auf Weiteres Freiland-Produkte nicht mit einer speziellen Zusatzkennzeichnung versehen. Dies unter den beiden oben genannten Voraussetzungen. Da der Bundesrat für die Ende November in Kraft gesetzten Massnahmen eine minimale Gültigkeit bis zum 15. Februar festgelegt hat, wird der zeitliche Rahmen eingehalten. Gibt es eine Verlängerung, wird das BLV aber erneut über die Folgen für die Freiland-Kennzeichnung entscheiden müssen.