Vegane Seitan Wings, Quorn-Gehacktes, oder Vegi-Wiener-Schnitzel. Der Umsatz mit pflanzenbasierten Ersatzprodukten erfährt eine laufend positive Entwicklung. Und dieser Trend scheint auch nicht zu schwinden. Der Schweizer Detailhandel will das Sortiment gar weiter ausbauen.
Eigene Marken bei Coop und Migros
Im Vergleich zum Vorjahr konnte zum Beispiel der Lebensmittel-Discounter Lidl im Jahr 2020 bis anhin seinen Umsatz mit veganen und vegetarischen Alternativprodukten verdoppeln. Die Migros hat im Juli 2020 ihre Marke «V-Love» für pflanzenbasierte Lebensmittel lanciert. Wie auch der «orange Riese» hat dessen Konkurrentin Coop mit der Marke «Karma» den fleischlosen Durchbruch geschafft.
Doch wenn es um die Bezeichnung der beliebten pflanzenbasierten Fleischalternativen geht, herrscht noch Unklarheit. Darf man einem veganen Produkt trotzdem Steak sagen?
Täuschungsverbot muss eingehalten werden
In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) unter anderem den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen. Namentlich besagt der Artikel 18, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln nicht täuschend sein dürfen. Eine Täuschung liegt vor, wenn irreführende Kennzeichnungen falsche Vorstellungen über das Produkt erlauben. Der darauffolgende Artikel fordert eine klare Kennzeichnung von Imitaten und Surrogaten, die die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennen lassen müssen.
Für den Fall des eingangs erwähnten veganen Schnitzels ist die Rechtslage damit noch nicht klar. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schafft hier gewissermassen Abhilfe. Im Juli 2020 publizierte das BLV das Informationsschreiben «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft». Darin werden Kriterien für die Beurteilung der Bezeichnungen festgelegt, damit eine einheitliche Anwendung des Lebensmittelrechts gewährleistet werden kann.
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Klassische Bezeichnungen wie Wurst oder Schnitzel dürfen auch für fleischlose Produkte verwendet werden. (Bild Pixabay)
«Soja-Schnitzel» ist zulässig
So darf es zum Beispiel nicht «vegane Mayonnaise» heissen, da «Mayonnaise» verordnungsgemäss aus Ei zu bestehen hat. Andererseits ist die Bezeichnung «Vegane Alternative zu Mayonnaise» erlaubt, da dies beschreibend ist und über die Verwendung des Produkts informiert. Um aber nicht täuschend zu sein, muss sich das imitierte Produkt deutlich vom Original abgrenzen – in der Bezeichnung, Aufmachung und Werbung.
Klassische Bezeichnungen, die sich nicht auf eine bestimmte Tierart beziehen, aber traditionell für tierische Produkte verwendet werden, wie zum Beispiel Filet, Steak, Schnitzel, Stäbchen, Geschnetzeltes, Hamburger oder Wurst, sind grundsätzlich für vegane oder vegetarische Alternativen erlaubt. Dabei muss die pflanzliche Herkunft deutlich erkennbar sein. Und: Die Nennung einer Tierart ist nicht erlaubt, wenn das Produkt kein Fleisch enthält (z.B. veganes Rinderfilet). Zudem dürfen keine geschützten Bezeichnungen (AOP/IGP) verwendet werden (z.B. Bündnerfleisch) oder mit internationalen Verträgen geschützte Bezeichnungen (z.B. Feta).
Titel
Traditionen schützen und Verwirrung verhindern
In einem Video erklären die Verantwortlichen der europäischen Kampagne »Ceci n’est pas un steak”, weshalb sie sich gegen die Gleichbenennung von Fleisch- und veganen Produkten wehren:
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«Ein Widerspruch in sich»
Ruedi Hadorn, Direktor des Schweizer Fleisch-Fachverbands (SFF), stellt fest, dass die so gepriesene Innovation bei veganen Alternativprodukten bei deren Bezeichnung bereits aufhöre. «Die Hersteller von Fleischalternativen wollen sich mit ihren Produkten ja von den Fleischprodukten abheben, wieso kopieren sie dann deren Namen? Das ist doch ein Widerspruch in sich», folgert Hadorn. Die branchenspezifischen Namen hätten sich über Jahre hinweg etabliert, das müsse respektiert werden. «Für tierische Lebensmittel gelten klare gesetzliche Vorgaben. Warum können dann vegetarische und vegane Produkte ähnliche, wenn nicht gleiche Begriffe verwenden und müssen diese Vorgaben nicht einhalten? Da stimmt doch was nicht», kritisiert er.
«Vegi-Schnitzel gibt es seit Jahrzehnten»
Für die Vegane Gesellschaft Schweiz ist das Vegi-Schnitzel kein Problem. «Ein Burger oder eine Wurst gibt eine Form vor, nicht den Inhalt. Bei einem «veganen» oder «plant-based Burger» im Vegi-Regal wissen die Konsumentinnen und Konsumenten in der Regel, wofür sie dieses Produkt verwenden können und dass es kein Tier enthält», meint Geschäftsleiterin Laura Lombardini.
Dennoch sorgen die Regelungen des BLV bei der Veganen Gesellschaft Schweiz für Verwirrung. «Das Informationsschreiben hat nicht viel geklärt, sondern eher mehr Fragen aufgeworfen. Das haben auch unsere Gespräche mit Produzentinnen und Produzenten gezeigt», sagt Lombardini. «Der Vergleich ‘wie Thunfisch’ darf nicht auf dem Produkt stehen - obwohl das den Konsumentinnen und Konsumenten zur Orientierung helfen würde. Produktbezeichnungen und Hinweise sollen aber genau diesem Zweck dienen.» Die Vegane Gesellschaft erhoffe sich deshalb, dass das bei neuen Bestimmungen vom BLV wieder vermehrt in den Fokus rücken wird. «Das müsste in Anbetracht der globalen Auswirkungen von Tierprodukten absolute Priorität haben - entgegen den Bemühungen der Tierindustrie, ihre veraltete Sonderstellung aufrecht zu erhalten», so Lombardini.
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Vegane «Burger» könnte man auch Roundies taufen, so ein Vorschlag. (Bild Pixabay)
BLV lässt den Kontrollbehörden Interpretationsraum
«In der Praxis hat sich das Informationsschreiben als sehr nützlich erwiesen», meinte BLV-Mediensprecherin Claire Bussy Pestalozzi. «Wir erhalten regelmäßig Anfragen von den Vollzugsbehörden und verschiedenen Unternehmen zu diesem Thema. Das Informationsschreiben dient als Beurteilungsgrundlage und Interpretationshilfe für den Vollzug und die Lebensmittelbranche in der Schweiz, um eine einheitliche Kennzeichnung derartiger Produkte zu verbessern. Eine Einzelfallbewertung ist jedoch in jedem Fall notwendig, um allen Aspekten Rechnung zu tragen», fährt Pestalozzi fort. Es obliege also den Kontrollbehörden, eine Gesamtbewertung des Produkts vorzunehmen und die von ihnen für notwendig erachteten Massnahmen zu ergreifen.
«Eine Art Trittbrettfahrerei»
Im Vergleich zur Schweiz wird die Vegi-Industrie der EU etwas rigoroser durch den Fleischwolf gedreht. Ginge es nach einer breiten Allianz von europäischen Tierzucht- und Fleischverarbeitungsorganisationen, müsste das «Vegi-Schnitzel» verboten werden. Auch dem Deutschen Bauernverband (DBV) stossen die tierisch anmutenden Bezeichnungen für fleischlose Ersatzprodukte sauer auf. Der DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken bezeichnete diese gar als «merkwürdige Form von Trittbrettfahrerei». Das Original werde erst in Verruf gebracht und dann in der Bezeichnung kopiert, um damit unlautere Werbung zu betreiben, sagte Krüsken.
Kein EU-Bezeichnungsschutz für Fleisch
Trotz des Drucks der Fleischindustrie und der von Landwirtschaftsorganisationen lancierten Kampagne «Ceci n’est pas un steak» hat sich das EU-Parlament im Oktober 2020 gegen einen neuen Bezeichnungsschutz für Fleischprodukte gesprochen. Die Kampagne hatte vor den Abstimmungen für mehr Transparenz und Fairness bezüglich den Fleischalternativen mit Fleischbezeichnungen appelliert. Imitate seien nährwertmässig überhaupt nicht dasselbe wie das Original-Fleischprodukt, dessen Namen sie kopierten; die kopierte Bezeichnung suggeriere aber fälschlicherweise eine Gleichstellung. Zudem appellierte die Kampagne für mehr Wertschätzung und Respekt für die Arbeit des Tierzuchtsektors. Dennoch stand das EU-Parlament dem Gesetzesentwurf mit Skepsis gegenüber. Die «Seitan-Wurst» kann in der EU also weiterhin bleiben.
Strengere Regelungen für Milchprodukte-Alternativen
Indes stimmte das EU-Parlament im Oktober für strengere Regelungen bei Bezeichnungen für Milch- und Milchproduktalternativen ab. Zwar sind schon seit 2017 die Bezeichnungen «Milch», «Käse» oder «Joghurt» für vegane Produkte nicht zulässig (auch in der Schweiz nicht), denn Milch muss aus dem Euter kommen. Neu sind sie auch in Kombination mit beschreibenden Ausdrücken wie «à la», «Typ», «Art» oder dergleichen nicht mehr zulässig.
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Joghurt darf nur Joghurt heissen, wenn es aus Milch hergestellt worden ist. (Bild Pixabay)
Diesbezüglich zeigt sich die Europäische Vegetarier-Union (EVU) enttäuscht. «Wie können dann Konsumentinnen und Konsumenten, die sich für pflanzenbasierte Alternativen interessieren, zwischen einer Alternative für Joghurt, Pudding oder Quark unterscheiden, wenn genau diese Begriffe nicht akzeptabel sind?», fragt sich Ronja Berthold, Leiterin Public Affairs der EVU . Diese erweiterte einschränkende Gesetzgebung untergrabe den Konsumentenschutz und die Transparenz.
Keine Regel ohne Ausnahme
Während die Begriffe «latte di mandorla» oder «lait d’amande» aufgrund der langen Tradition in Italien und Frankreich verwendet werden dürfen, ist die deutsche Übersetzung «Mandelmilch» nicht zulässig. Andererseits geniessen die Deutschschweizerinnen und -schweizer ihre «Erdnussbutter», während im Tessin «burro di arachidi» nicht zulässig ist.