Den 10. April 2014 wird Urs Rutishauser, der Inhaber der Häberli Fruchtpflanzen AG, nicht so schnell vergessen. Es war der Tag, an dem er ein Schreiben vom Anwalt eines grossen europäischen Süsswarenherstellers in seinem Briefkasten fand. Rutishauser wurde darin aufgefordert den Eintrag im Schweizer Markenregister für eine seiner Erdbeersorten umgehend zu löschen.
Begründet wurde die Forderung mit Verwechslungsgefahr mit einer markengeschützten deutschen Schokolade. Rutishauser rieb sich die Augen. Dass man Erdbeeren mit Schokolade verwechseln könnte wäre ihm nicht in den Sinn gekommen. Er konnte sich auch nicht vorstellen, dass an diesem denkwürdigen Tag ein jahrelanger Rechtsstreit begann.
Eine dankbare Züchtung
Dabei hatte alles so schön angefangen. Die Häberli Fruchtpflanzen AG ist bekannt für Erdbeerzüchtungen die speziell auf die Bedürfnisse im Hausgarten zugeschnitten sind. Im Jahr 2014 brachte Häberli eine neue Erdbeersorte auf den Markt. Sie zeichnete sich unter anderem durch eine besonders hübsche Blüte aus.
"Das ist eine Balkonerdbeere, die man gut auch mal verschenken kann," sagt Urs Rutishauser, "sozusagen als Dankeschön." Es war zudem eine dankbare Sorte, die mit wenig Aufwand den ganzen Sommer über aromatische Früchte liefert. Rutishauser fiel die Namensfindung leicht: Er nannte die Erdbeere "Merci".
Aus marketingtechnischen Überlegungen - schliesslich stecken in einer neuen Sorte mehrere Jahre Zuchtarbeit - wurde für die gluschtige Balkonerdbeere ein Markenschutz beantragt. Das Wort "Merci" gehört in der Schweiz zum Grundwortschatz, es lässt sich nicht schützen. Doch als geschwungener Schriftzug in Kombination mit einer gezeichneten Erdbeere, einer sogenannten Wort-Bildmarke, ist das möglich. Am 24. Januar 2014 liess Häberli beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum die Wort-Bildmarke für die Merci-Erdbeere im Schweizer Markenschutzregister hinterlegen. So weit so gut.
Rutishauser: "Selbstverständlich haben wir vorher geschaut ob ein ähnlich lautender Markenname in derselben Klasse eingetragen ist" (siehe Textbox). In der Klasse 31 liess sich aber keinerlei Konfliktpotential ausmachen und das ist die Klasse für "Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft; rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; frisches Obst und Gemüse, frische Kräuter; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut; lebende Tiere; Futtermittel und Getränke für Tiere; Malz". Die Wort-Bildmarke für die Merci-Erdbeere wurde unter "Pflanzen und Früchte aller Arten" in dieser Klasse eingereiht.
David gegen Goliath
Hätte Rutishauser geahnt, was er damit auslöst, hätte er vielleicht einen anderen Namen verwendet. Aber die berühmten Schokoladestäbchen, welche einzeln in Gold und Zellophanfolie verpackt und seit 50 Jahren mit der Wortmarke "merci" gekennzeichnet sind, kamen Rutishauser zu diesem Zeitpunkt nicht einmal in den Sinn.
Diese Schokoladestäbchen gehören zu den bekanntesten Produkten der August Storck KG mit Sitz in Deutschland. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, dass das Unternehmen heute zu den Top-Ten der weltweiten Süsswarenhersteller gehört. Die Storck KG hat mehr als 6000 Mitarbeiter, liefert in über hundert Länder und generiert mit Süssigkeiten einen jährlichen Umsatz in der Grössenordnung von 2,5 Milliarden Euro. Entsprechend selbstbewusst trat das Unternehmen auf: Es forderte die Löschung der Wort-Bildmarke Merci für die Häberli-Erdbeeren wegen der Verwechslungsgefahr aufgrund des "identischen Verwendungszwecks".
Laut dem Unternehmenssprecher der August Storck KG, Bernd Rößler ist das nicht ungewöhnlich: "Es kommt hin und wieder vor, dass wir gegen Dritte vorgehen, die Marken anmelden oder verwenden." Der Name der Schokoladestäbchen ist seit mehr als 50 Jahren im Internationalen Register eingetragen, der Schutz gilt auch für die Schweiz. Dass Storck, als 1966 die Wortmarke MERCI im internationale Markenregister eingetragen wurde, dafür die Klasse 30 und die Begriffe Cacao, Chocolat und Sucreries wählte - während Häberli die Klasse 31 verwendet hat ist für Rößler kein Problem: "Bei einer Marke wie merci ist der Schutzbereich aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads sehr weit und geht über den Bereich der Warenähnlichkeit hinaus."
Weltweit bekannt ist die Häberli AG zwar nicht. Das mittelständige Unternehmen mit saisonal bis zu 40 Mitarbeitern bewegt sich auch umsatzmässig in einer anderen Dimension als Storck. Doch auf den Markennamen wollte Häberli trotzdem nicht verzichten. "Erdbeeren sind rohe Früchte, Schoggi ist dagegen ein verarbeitetes Produkt, das sind doch zwei Paar Schuhe!"
Die Rechtsanwälte des Schokoladenherstellers sahen das anders: "Beide werden als Zwischenverpflegung oder Dessert verzehrt oder als Dessertzutat verwendet." Und beide hätten die Endkonsumenten im Visier. Storck hielt an seiner Forderung fest, Häberli gab nicht nach, die Sache ging schlussendlich bis vors Bundesverwaltungsgericht.
Nicht nur die Klasse macht's
Können Äpfel mit Birnen, Fische mit Vögeln und Erdbeeren mit Schoggi verwechselt werden? Das war die zentrale Frage. Der Inhaber einer älteren Marke (in diesem Falle Storck) kann nur dann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung (also Häberli) erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist. Diese Gleichartigkeit bezieht sich nicht nur aufs Endprodukt, sondern auch auf die Wertschöpfungskette, den Verwendungszweck, das fabrikationsspezifische Know-how oder auf die Abnehmerkreise.
Und dort sahen es die Richter nicht als gegeben an. Es braucht nunmal ein anderes Know-how um Früchte anzubauen als Schokolade zu produzieren. Und in Gartencentern, in denen die Balkonerdbeere angeboten wird, wird normalerweise keine Schoggi verkauft. Dass Storck auf Grund seiner Bekanntheit einen erweiterten Schutzanspruch geltend machen wollte überzeugte die Richter nicht: Sie kamen zum Schluss dass die Bekanntheit ohne Warengleichartigkeit nicht berücksichtigt werden könne. Das Urteil hat Rößler überrascht: "In der Regel teilen die Gerichte unsere Position." Im vorliegenden Fall wurde die Klage der Storck KG jedoch abgewiesen. Viereinhalb Jahre nach dem ersten Schreiben darf Häberli seinen Erdbeeren mit gutem Gewissen wieder "Merci" sagen.
Das Urteil B-7562/2016 vom Dezember 2018 wurde auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht www.bvger.ch
Markenschutz nur in Kombination
Marken sind nur in Verbindung mit bestimmten Waren und Dienstleistungen geschützt. Bei der Markenanmeldung muss man deshalb angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke gelten soll. Alle Waren und Dienstleistungen sind gemäss der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza" (sog. Nizza-Klassifikation) in insgesamt 45 Klassen eingeteilt. Die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der 45 Klassen decken die Hauptwaren und -dienstleistungen der jeweiligen Klassen ab. In jeder Klasse gibt es aber auch noch Waren und Dienstleistungen, die diesen Oberbegriffen nicht zugeordnet werden können und die dann bei der Anmeldung separat angegeben werden müssen. Die Zuordnung ist endgültig, wenn die Marke einmal eingetragen ist kann sie nicht mehr geändert werden.
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