In der ersten Säule kommt bei einer Scheidung das Splitting zur Anwendung. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Idealerweise sollte sofort nach der Scheidung das Splitting bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Ansonsten wird das Splitting erst bei der Rentenberechnung vor der Pension durchgeführt.
In der zweiten Säule wird im Rahmen der Scheidung der Vorsorgeausgleich vorgenommen. Wenn keiner der Eheleute eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben hälftig geteilt. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten, gelangen andere Teilungsmechanismen zur Anwendung, insbesondere können auch laufende Renten geteilt werden. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgleichs gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Ist nur ein Ehepartner erwerbstätig, werden seine zukünftigen Leistungen durch den Vorsorgeausgleich geringer ausfallen und es können Vorsorgelücken entstehen. Sofern noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, besteht in der beruflichen Vorsorge die Möglichkeit, sich nach dem Vorsorgeausgleich wieder einzukaufen, um Leistungseinbussen zu verringern. Wird ein Vorsorgeausgleich durchgeführt, werden auch Pensionskassenbezüge, welche für den Kauf von Wohneigentum investiert wurden, in die Berechnungen miteinbezogen. Anders verhält es sich mit Barauszahlungen, welche für betriebliche Investitionen oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden: Diese Barauszahlungen werden bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht berücksichtigt.
Unabhängig von den oben aufgeführten gesetzlichen Mechanismen, ist es zentral, dass die Versicherungssituation nach einer Scheidung gesamtheitlich betrachtet und gegebenenfalls angepasst wird. Diese Überprüfung erfolgt am zweckmässigsten im Rahmen einer Gesamtversicherungsberatung bei den kantonalen Bauernverbänden.