[IMG 2] Der Nachlass umfasst den Besitz einer Person, den diese im Todesfall hinterlässt. Dazu gehören Bar- und Kapitalvermögen, Grundstücke, Immobilien und persönliche Gegenstände wie Möbel, Kleidung oder Schmuck, aber auch Schulden. Zu den gesetzlichen Erben gehören der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, Nachkommen, sowie – falls Nachkommen fehlen – die Eltern und weitere Verwandte.
Nachkommen erhalten neu nur noch die Hälfte des Pflichtteils
Der Nachlass kann zu Lebzeiten mit einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) nach den eigenen Wünschen, aber unter Berücksichtigung der Pflichtteile, aufgeteilt werden. Die per 1. Januar 2023 in Kraft getretene Erbrechtsrevision ändert nichts am Pflichtteil des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (½). Sie reduziert jedoch denjenigen der eigenen Nachkommen (von bisher ¾ auf ½) und schafft den Pflichtteil der Eltern (bisher je ¼) ganz ab. Dadurch ergibt sich eine höhere freie Quote. Das ist der Teil des Nachlassvermögens, über den man nach Abzug aller Pflichtteile frei verfügen kann. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann zum Beispiel der Ehepartner auf Kosten der Nachkommen stärker berücksichtigt werden. Oder es können Personen ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge, wie etwa die unverheiratete Lebenspartnerin und deren Kinder, begünstigt werden.
Leistungen und Guthaben der 2. Säule fallen nicht in den Nachlass
Leistungen und Guthaben aus der 2. Säule (Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder -police) fallen nicht in den Nachlass. Sie unterstehen nicht dem Erbrecht und werden somit auch nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt. Die Begünstigung im Todesfall ist stattdessen im massgebenden Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgehalten. Je nach Situation, kann die Begünstigung in bestimmten Schranken durch die versicherte Person angepasst werden. Dazu muss zu Lebzeiten eine Meldung mit einem offiziellen Begünstigungsformular erfolgen.
3a-Guthaben gehören nicht zum Nachlass
Bisher umstritten war die Frage, ob Guthaben der Säule 3a in den Nachlass fallen oder nicht. Die Revision des Erbrechts hat hier eine klare Regelung gebracht: 3a-Guthaben gehören nicht zum Nachlass und werden im Rahmen der gesetzlichen respektive reglementarischen Bestimmungen zugewiesen. Sie unterliegen aber bei der Verletzung von Pflichtteilen der sogenannten Herabsetzung. Sollte ein Erbe sich in seinem Pflichtteil verletzt sehen, kann er mit einer Herabsetzungsklage erreichen, dass die Anteile der übrigen Erben herabgesetzt werden, um den fehlenden Erbteil des Klägers auszugleichen.
Gestaltungsspielraum hat sich erhöht
Der Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung hat sich mit der Revision erhöht. Um die freie Quote erbrechtlich abweichend zu regeln, braucht es weiterhin zwingend eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen, gilt wie bisher die gesetzliche Erbfolge: Der Nachlass geht an die verbleibenden gesetzlichen Erben. Besteht bereits eine Verfügung von Todes wegen, kann es sinnvoll sein, diese mit einem Notar zu überprüfen und gegebenenfalls den neuen Bestimmungen anzupassen.