Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist im Bundesrecht über die Raumplanung geregelt. In der Landwirtschaftszone wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichen (zonenkonform) und nichtlandwirtschaftlichen (mit Ausnahmebewilligung) Bauten und Anlagen sowie Nutzungen. Auf Landwirtschaftsbetrieben sind nichtlandwirtschaftliche Nutzungen wie Agrotourismus sowie sozialtherapeutische und pädagogische Angebote bewilligungsfähig.

Nebenbetrieb muss untergeordnet sein

Ausnahmebestimmungen bedeuten, dass eine Bewilligung mit zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen belegt ist. Bei nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben ist dies das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Der Nebenbetrieb muss untergeordnet sein, innerhalb des Hofbereichs liegen, die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes weiterhin gewährleisten, vorab in bestehende, landwirtschaftlich nicht mehr benötigte Gebäude integriert sein und die gleichen umweltschutzrechtlichen, gewerbe- oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften erfüllen wie ein entsprechender Gewerbebetrieb in der Bauzone.[IMG 2]

Er darf den Hofcharakter nicht verändern, nur von den Bewirtschaftenden des landwirtschaftlichen Gewerbes mit entsprechender fachlicher Qualifikation geführt werden und es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind (Ausnahme: Anstellungen befristeter Arbeitseinsätze). Im Grundbuch ist der Nebenbetrieb anzumerken.

Rückbau der bewilligten Bauten 

Wird eine dieser Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, entfällt die Bewilligung (z. B. Folgegeneration hat kein Interesse an Weiterführung, das landwirtschaftliche Gewerbe wird nicht mehr als solches definiert, Einkommen oder Umsatz des Nebenbetriebes übersteigt jenen des Landwirtschaftsbetriebes, Arbeitsanteil betriebseigener Arbeitskräfte ist geringer als 70 %). In diesem Fall sind die Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb bewilligt und erstellt wurden, rückzubauen und der frühere Zustand wiederherzustellen.

Die Folgenutzung der aufgrund des Rückbaus leer stehenden, vorbestandenen Gebäudeteile ist aufzuzeigen und bewilligen zu lassen. Auch eine Verpachtung der Räumlichkeiten zur Weiterführung ist denkbar. Allerdings hat auch der pachtende Betrieb die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Oft scheitert diese Weiterführung an der örtlichen Nähe zum pachtenden Betrieb, da diese praxisgemäss bei 40 bis 50 Meter liegt.